Kriterienkatalog des Grüner Strom Label e.V. (2008)

Kriterienkatalog des Grüner Strom Label e.V. (2008) Print E-mail

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1. Zweck der Zertifizierung


1.1. Ziel des Vereins Grüner Strom Label e.V. ist es, im Markt für Grünen Strom durch Kennzeichnung empfehlenswerter Angebote von Grünem Strom für die Verbraucher/innen Transparenz zu schaffen nach den im Folgenden dargelegten Kriterien.[1] Die Zuschusszahlung zur Förderung von Anlagen, für die die Stromvergütung nach dem EEG bzw. KWKG nicht ausreicht, ist für GSL das wesentliche und effizienteste Förderinstrument.

1.2. Die vom Grüner Strom Label e.V. zertifizierten Angebote Grünen Stroms sollen, zusätzlich und in Ergänzung zu staatlichen und anderen Maßnahmen – insbesondere zur gesetzlichen Einspeise­vergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) –, der Markteinführung von Strom vorrangig aus regenerativen Energien (REG-Strom) und aus fossilen Kraft-Wärme-gekoppelten Anlagen (KWK-Strom) dienen. Sie sollen Investitionen in solche Anlagen zur Erzeugung von REG- und KWK-Strom bewirken, die derzeit noch Zuschüsse (zusätzlich insbesondere zu den gesetzlichen Einspeise­ver­gütungen) benötigen.

Das wesentlichste Ziel der Zertifizierung ist es, die Anbieter von Grünem Strom zu verpflichten, durch Investitions- oder Betriebskostenzuschüsse Anlagen zur Erzeugung von REG-Strom bzw. KWK-Strom aus fossiler Energie (gemäß Ziffer 2) zu fördern,  

  • die derzeit nur aufgrund dieses Zuschusses, in Verbindung mit der gesetzlichen Einspeisevergütung, wirtschaftlich betrieben werden können, aber längerfristig eine wirtschaftliche Perspektive bieten und
  • deren Errichtung in der Regel nicht vor Zusage der Zuschusszahlung begonnen wurde,
  • dabei die Förderung auf die zum Erreichen der Wirtschaftlichkeit notwendige Höhe zu begrenzen (gemäß Ziff. 3.6).

Zuschüsse zum Ausgleich standortbedingter Nachteile kommen nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage. Um die von den Kunden aufgebrachten Mittel möglichst effektiv zur Markteinführung Grünen Stroms einzusetzen, sollen die geförderten Anlagen die – von der Allgemeinheit getragene – gesetzliche Einspeisevergütung bei REG-Anlagen gemäß dem EEG bzw. bei fossilen KWK-Anlagen nach dem KWK-Gesetz in Anspruch nehmen.


2. Definition von Grünem Strom

2.1. Grüner Strom ist naturverträglich aus regenerativen Energiequellen (REG) erzeugt. Analog zu den Bestimmungen des EEG gilt als REG-Strom der Strom, der aus Solarstrahlung, Wind- und Wasserkraft, Biomasse (im Rahmen der in der Biomasseverordnung definierten Begrenzungen), Klärgas (nicht jedoch Deponiegas) und geothermischen Quellen erzeugt wird.

2.2. Bei den durch die Sonderzahlungen der Kunden geförderten Anlagen wird eine Grundvergütung durch gesetzliche Einspeiseregelungen (EEG, KWKG) vorausgesetzt, wobei die jeweiligen Detailkriterien eingehalten werden und zusätzliche Genehmigungen gemäß entsprechender Verordnungen vorliegen müssen. Ein Ausstieg der Neuanlagen aus der EEG-Vergütung ist zur Direktversorgung der Kunden möglich.
Zusatzkriterien Biomasse:

Darüber hinausgehend soll Biomasse in der Nähe der energetischen Nutzung erzeugt werden und muss in KWK mit einem Jahresnutzungsgrad über 70% genutzt werden. Eine Biogaseinspeisung und Nutzung des durchgeleiteten Biogases in KWK ist dem äquivalent. Die Verwendung von genverändertem Saatgut ist auszuschließen, soweit dies über die bestehenden Zertifizierungs-verfahren nachweisbar ist[2].  Vor Bewilligung der Förderung von Biomasseprojekten ist dem Vorstand des GSL e.V. ein Konzept vorzulegen.
Zusatzkriterien Photovoltaik:

Photovoltaikanlagen sollen vorrangig auf Gebäuden und an Fassaden errichtet werden. Bei PV-Freiflächenanlagen ist zur Bewilligung dem Vorstand des GSL e.V. ein Konzept vorzulegen.

2.3. Mit fossilen Brennstoffen erzeugter KWK-Strom wird bezüglich der Stromlieferung  im Rahmen des GSL-Silber anerkannt (Ziff. 3.3). Eine Förderung von Neuanlagen ist nur möglich, wenn diese eine elektrische Leistung von maximal 2 MWel nicht überschreiten. Im Sinne einer Übergangsstrategie hin zu erneuerbaren Energieträgern sollen hierdurch Standorte für KWK gesichert werden, bei denen aktuell noch begründete Probleme bei der Realisierung von KWK-Anlagen mit erneuerbaren Energien bestehen.

2.4 Im Einzelfall und auf Antrag hin kann auch eine Förderung von Anlagen erfolgen, die analog zum EEG außerhalb des Geltungsbereichs des EEG betrieben werden sollen. Jeweils vorhandene gesetzliche Regelungen zur Vergütung eingespeisten Strom sind zu nutzen.


3. Bedingungen für die Erteilung des Labels an Anbieter von Grünem Strom

3.1. Voraussetzung für die Erteilung des Labels ist der Abschluss der Label-Vereinbarung mit dem Verein Grüner Strom Label e.V. Nach Erteilung des Labels wird jährlich geprüft, ob diese Verpflichtungen erfüllt wurden. [3]

3.2. Zertifiziert werden Stromprodukte, bei denen vom Anbieter eine Sonderzahlung vereinbarter Höhe je kWh erhoben und für den Bau und Betrieb von REG- bzw. KWK-Stromanlagen entsprechend den in Ziff. 1.2 beschriebenen Prinzipien verwendet wird. Der Förderbetrag des an die Kunden gelieferten Grünstroms (GSL-Strom) muss, nach Abzug des Verwaltungsaufwands für die Sonderzahlungen sowie der Mehrkosten für den Strombezug aus REG bzw. KWK-Anlagen,

  • mindestens 1 ct/kWh (netto) betragen.
  • Bei Endkunden mit einem jährlichen Verbrauch zwischen 20.000 kWh und 100.000 kWh muss der jährliche Mindestaufpreis € 200,00 betragen, womit in dem genannten Verbrauchsintervall der Mindestaufpreis mit steigendem Verbrauch stetig von 1 ct/kWh auf 0,2 ct/kWh (netto) absinkt.   
  • Bei Endkunden mit einem Verbrauch von über 100.000 kWh/Jahr muss der Aufpreis mindestens 0,2 ct/kWh (netto) betragen.
Der erwähnte Förderbetrag bezieht sich auf den Anteil des GSL-Stroms. Aus dem Produktnamen des Stromangebots und der Kommunikation muss eindeutig hervorgehen, welchen Anteil der GSL-Strom am Gesamtstrom hat. Ebenso muss der Förderbetrag pro kWh (netto) bei der Produktkommunikation (z.B. auf der Homepage) angegeben werden. Eine Ausweisung der Förderhöhe auf der Stromrechnung ist nicht erforderlich.

 

3.3. Die Zertifizierung erfolgt in den Kategorien „Gold“ und „Silber“.

  • Das Label GSL – GOLD wird verliehen, wenn die Förderung nur für REG-Anlagen nach Ziff. 2 verwendet wird und die Stromlieferung nach Ziff. 3.4 erfolgt.
  • Das Label GSL – SILBER wird verliehen, wenn die Förderung überwiegend (>50%) für REG-Anlagen und maximal zu 50% für KWK-Anlagen nach Ziff. 2 verwendet wird, sowie wenn bei der Stromlieferung nach Ziffer 3.4 bis zu 50% Strom aus KWK-Anlagen geliefert wird.

Es können verschiedene Label für verschiedene Angebote (Produkte) eines Anbieters verliehen werden.

3.4. Darüber hinausgehend muss eine entsprechende Deklaration gemäß Energiewirtschaftsgesetz von Grünem Strom als eine Stromlieferung aus erneuerbaren Energien bzw. KWK-Strom nach Ziff. 2 erfolgen. Ein Nachweis fiktiver Stromlieferungen durch Zertifikate wird hierbei nicht anerkannt.[4] Beim Nachweis der Stromlieferung ist ein Herkunftsnachweis vorzulegen, in welchen Anlagen der gelieferte Strom erzeugt wurde, dass keine Doppelvermarktung erfolgt und dass der Strom ökologisch akzeptabel erzeugt wurde. Von dieser Regelung sind Labelnehmer mit Liefermengen von Grünem Strom unter 1 Mio. kWh im Jahr befreit.

3.5. Die Förderung von neuen Anlagen kann erfolgen als

  • Zahlung eines laufenden Zuschusses zusätzlich zur bestehenden Einspeisevergütung
  • Zahlung eines Investitionszuschusses
  • Verwendung der Fördermittel als Investitionskostenzuschuss bzw. als Darlehen an Fremdbetreiber mit Rückführung der Einspeisevergütung in den jeweiligen internen Förderfonds des Labelnehmers
  • Weitere Finanzierungskonzepte sind in Absprache mit der Geschäftsstelle des Grüner Strom Label e.V. möglich

3.6. Die Förderung in Bezug auf die Stromeinspeisevergütung nach EEG bzw. KWKG – bzw. deren Äquivalent (Barwert) als Investitionszuschuss soll im Durchschnitt aller geförderten Anlagen eines Labelnehmers 30% und kann bei innovativen Technologien im Einzelfall bis zu 100% betragen. PV-Standardanlagen können bis zu 10% der Investitionskosten als Zuschuss erhalten. Falls ein höherer Investitionszuschuss vorgesehen ist, muss der GSL-Geschäftsstelle immer die entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt werden. Die Förderung ist nur bis zum Erreichen der Wirtschaftlichkeit zulässig. Dies muss auf Anforderung durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung plausibel belegt werden. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist eine Eigenkapitalverzinsung von 6% oder der Höhe des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB + 3 % anzuwenden.[5]


3.7.  Bis zu einem Betrag von 20% der Förderung/Zuschusszahlung für REG- und KWK-Anlagen sollte zusätzlich für die Umsetzung von Maßnahmen der Stromeffizienz bei dem jeweiligen Objekt/Gebäude verwendet werden, bei dem die geförderte Anlage errichtet wird. Es ist jeweils ein Gesamtkonzept vorzulegen. Die Mittel sind nur zur Förderung ansonsten nicht wirtschaftlicher Maßnahmen zur Stromeffizienz mit entsprechendem Nachweis zu verwenden.


3.8. Labelnehmer sind verpflichtet, für die mit den Angeboten von Grünem Strom verbundenen Aktivitäten eine von ihren übrigen Aktivitäten getrennte Buchführung einzurichten. Über die Einnahmen aus den Sonderzahlungen sowie deren Verwendung ist transparent und öffentlich zu berichten. Sie sollen insbesonderedie für den Nachweis der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen erforderlichen Daten detailliert erfassen, übersichtlich dokumentieren und von ihren Wirtschaftsprüfern bzw. Steuerberatern bestätigen lassen,

  • diese Anforderungen auch an die Betreiber mit von ihnen bereitgestellten Mitteln geförderter REG-Anlagen stellen,
  • die Standorte und Inbetriebnahmezeitpunkte sowie die Leistungs- und Erzeugungsdaten der geförderten REG-Anlagen im Internet veröffentlichen,
  • die in einem Bezugsjahr eingenommenen Sonderzahlungen sowie die Mittelverwendung in diesem Jahr im Internet veröffentlichen,
  • ihren Kunden Stromsparberatung anbieten
  • dem mit der Zertifizierung beauftragten Institut („Zertifizierer“) die erforderlichen Daten und Nachweise liefern, auf Anforderung Zutritt zu Unterlagen und Erzeugungsanlagen gewähren und die Zertifizierungsgebühren entrichten.

3.9. Die Erfüllung der Verpflichtungen zur Verwendung der Fördermittel wird für jedes Kalenderjahr überprüft. Die vom Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater testierten Nachweise dazu müssen bis 30.6. des folgenden Kalenderjahres geführt werden. Vorläufige Angaben sind dem Labelgeber jeweils bis zum 31.1. mitzuteilen.


3.10. Die in einem Jahr eingenommenen Sonderzahlungen sind bis zum Ende des zweiten darauf folgenden Jahres zur Förderung des Baus neuer Anlagen zu verwenden. Mittel, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß diesem Kriterienkatalog verwendet wurden, sind dem Verein Grüner Strom Label e.V. zu überweisen, der diese Mittel satzungsgemäß zur Förderung des Baus von REG-Anlagen im Sinne dieses Kriterienkatalogs zeitnah zu verwenden hat.

Erfüllt der Labelnehmer in drei aufeinander folgenden Jahren die Verpflichtung nicht, so kann der Vorstand des GSL e.V. dem Labelnehmer das Label entziehen.



4. Erteilung und Entzug des Labels

4.1. Das Grüne Strom Label wird einem Unternehmen, das sich allgemein negativ gegenüber der REG- und KWK-Stromerzeugung und -nutzung verhält, nicht erteilt.


4.2. Das Label wird für 2 Jahre erteilt. Es kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Label-Vereinbarung sowie allgemein bei Missbrauch, insbesondere bei Manipulation von Daten, entzogen werden. Der Entzug wird öffentlich bekannt gemacht.


4.3. Bei Austritt / Kündigung der Labelvereinbarung zwischen GSL e.V. und dem Labelnehmer oder Entzug des Labels gemäß Zi. 3.10. sind nicht verwendete von den Kunden eingenommene Zuzahlungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung an den GSL e.V. auszuzahlen, der sie gemäß Zi. 3.10. zu verwenden hat.


5. Weitergabe des Zertifikats an Kunden

Labelnehmer sind autorisiert, ihren Kunden das Grüne Strom Label jeweils für 1 Jahr zu erteilen, wenn diese sich verpflichten, an dieses Unternehmen für mindestens 1 Jahr Strombezugsverträge mit Sonderzahlungen gemäß Ziffer 3.2. abzuschließen. Das Label wird entsprechend dem Label des bezogenen Produkts in Gold bzw. in Silber erteilt.

 


6. Übergangsregelung

Für Labelnehmer, die vor dem 1. 1. 2008 eine Labelvereinbarung auf Basis früherer Kriterienkataloge abgeschlossen haben, gilt eine Übergangsfrist zur Einhaltung dieses Kriterienkatalogs bis zum 31.12.2008.  

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Grüner Strom Label e.V. am 28.03.2008.

 

Link zu Kriterienkatalog von November 2005



[1] Dieser ersetzt die Kriterienkataloge von Dezember 1999, Mai 2001 und November 2005 aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklungen des Grünstrommarktes und des Erneuerbare Energien Gesetzes.

[2] Falls vertragliche Bindungen bestehen, ist die Bedingung nach Vertragsaktualisierung einzuhalten.

[3] Zur Durchführung der Prüfungen siehe die Anlage „Procedere der Zertifizierung“.

[4] Inwieweit zukünftig Zertifikate als Nachweis anerkannt werden, wird jährlich durch den GSL e.V. geprüft.

[5]. Die Wirtschaftlichkeits­berechnung folgt der VDI 2067 mit Aufführung von Kapitalkosten, betriebsgebundenen Kosten, ggfs. Brennstoff gebundenen Kosten, Personalkosten unter Einbeziehung der Stromvergütung und ggfs. von Wärmegutschriften, so dass sich ein Defizit pro kWh produziertem Strom ergibt, dass durch den Förderbetrag gedeckt wird.

 
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