Kriterienkatalog des Grüner Strom Label e.V. (2005)

Kriterienkatalog des Grüner Strom Label e.V. (2005) Print E-mail

Den aktuellen Kriterienkatalog finden Sie hier .

 

1. Zweck der Zertifizierung

1.1. Ziel des Vereins Grüner Strom Label e.V. ist es, im Markt für Grünen Strom durch Kennzeichnung empfehlenswerter Angebote von Grünem Strom für die Verbraucher/innen Transparenz zu schaffen nach den im Folgenden dargelegten Kriterien.1) Die Zuschusszahlung zur Förderung von Anlagen, für die die Stromvergütung nach dem EEG bzw. KWKG nicht ausreicht, ist für GSL das wesentliche und effizienteste Förderinstrument.

1.2. Die vom Grüner Strom Label e.V. zertifizierten Angebote Grünen Stroms sollen, zusätzlich und in Ergänzung zu staatlichen und anderen Maßnahmen – insbesondere zur gesetzlichen Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) –, der Markteinführung von Strom vorrangig aus regenerativen Energien (REG-Strom) und aus fossilen Kraft-Wärme-gekoppelten Anlagen (KWK-Strom) dienen. Sie sollen Investitionen in solche Anlagen zur Erzeugung von REG- und KWK-Strom bewirken, die derzeit noch Zuschüsse (zusätzlich insbesondere zu den gesetzlichen Einspeisevergütungen) benötigen. Zuschüsse zum Ausgleich standortbedingter Nachteile kommen nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage.

In diesem Sinn ist es das wesentlichste Ziel der Zertifizierung, die Anbieter von Grünem Strom zu verpflichten,

  • durch Zuschüsse für Investitions- oder Betriebskosten solche eigenen oder fremden Anlagen
    zur Erzeugung von REG-Strom bzw. KWK-Strom aus fossiler Energie (gemäß Ziffer 2) zu
    fördern,
  • die derzeit nur aufgrund dieses Zuschusses, in Verbindung mit der gesetzlichen
    Einspeisevergütung, wirtschaftlich betrieben werden können, aber längerfristig eine
    wirtschaftliche Perspektive bieten und deren Errichtung in der Regel nicht vor Zusage der
    Zuschusszahlung begonnen wurde,
  • dabei die Förderung auf eine der Erreichung der Wirtschaftlichkeit angemessene Höhe zu
    begrenzen.


Dabei soll die Finanzierungslast nicht übermäßig von der Allgemeinheit auf die Kunden der Anbieter Grünen Stroms verschoben werden. Um die von den Kunden aufgebrachten Mittel möglichst effektiv zur Markteinführung Grünen Stroms einzusetzen, sollen die geförderten Anlagen die – von der Allgemeinheit getragene – gesetzliche Einspeisevergütung bei REGAnlagen gemäß dem EEG bzw. bei fossilen KWK-Anlagen nach dem KWK-Gesetz in Anspruch nehmen.

1.3. Infolge der Ausgleichsregelung des EEG wird REG-Strom, dessen Einspeisung gemäß EEG vergütet wird, anteilig auf die Unternehmen verteilt, die Strom an Letztverbraucher liefern. Wenn dieser so anonymisierte REG-Strom als Grüner Strom verkauft wird, so hat das keinerlei Wirkung für die Markteinführung von REG-Strom. Daher fällt der Handel mit diesem REG-Strom nicht unter die Kriterien für die Vergabe des Grünen Strom Label.


2. Definition von Grünem Strom

2.1. Grüner Strom ist naturverträglich aus regenerativen Energiequellen (REG) erzeugt. Analog zu den Bestimmungen des EEG gilt als REG-Strom der Strom, der aus Solarstrahlung, Wind- und Wasserkraft, Biomasse (im Rahmen der in der Biomasseverordnung definierten Begrenzungen), Klärgas (nicht jedoch Deponiegas) und geothermischen Quellen erzeugt wird.

2.2. Bei den durch die Sonderzahlungen der Kunden geförderten Anlagen wird eine Grundvergütung durch gesetzliche Einspeiseregelungen (EEG, KWKG) vorausgesetzt, wobei die jeweiligen Detailkriterien eingehalten werden und zusätzliche Genehmigungen gemäß entsprechender Verordnungen vorliegen müssen. Darüber hinausgehend soll Biomasse in der Nähe der energetischen Nutzung erzeugt werden und muss in KWK mit einem Jahresnutzungsgrad über 70% genutzt werden. Eine Biogaseinspeisung und Nutzung des durchgeleiteten Biogases in KWK ist dem äquivalent. Vor Bewilligung der Förderung ist dem Vorstand des GSL e.V. ein Konzept vorzulegen. Photovoltaikanlagen sollen vorrangig auf Gebäuden und an Fassaden errichtet werden. Bei PV-Freiflächenanlagen ist zur Bewilligung dem Vorstand des GSL e.V. ein Konzept vorzulegen.

2.3. Mit fossilen Brennstoffen erzeugter KWK-Strom wird bezüglich der Stromlieferung sowie der Förderung von Anlagen anerkannt, wenn dieser aus Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter 2 MWel stammt. Im Sinne einer Übergangsstrategie hin zu erneuerbaren Energieträgern sollen hierdurch Standorte für KWK gesichert werden, bei denen aktuell noch begründete Probleme bei der Realisierung von KWK-Anlagen mit erneuerbaren Energien bestehen.

2.4 Im Einzelfall und auf Antrag hin kann auch eine Förderung von Anlagen erfolgen, die analog zum EEG außerhalb des Geltungsbereichs des EEG betrieben werden sollen.2
Jeweils vorhandene gesetzliche Regelungen zur Vergütung eingespeisten Strom sind zu nutzen.


3. Bedingungen für die Erteilung des Labels an Anbieter von Grünem Strom.

3.1. Voraussetzung für die Erteilung des Labels ist der Abschluss der Label-Vereinbarung mit dem Verein Grüner Strom Label e.V. Nach Erteilung des Labels wird jährlich geprüft, ob diese Verpflichtungen erfüllt wurden. 3)

3.2. Zertifiziert werden Stromprodukte, bei denen vom Anbieter eine Sonderzahlung in vereinbarter Höhe je kWh erhoben und für den Bau und Betrieb von REG- bzw. KWKStromanlagen entsprechend den in Zi. 1.2 beschriebenen Prinzipien verwendet wird. Der Förderbetrag muss, abzüglich des Verwaltungsaufwands für die Sonderzahlungen sowie der Mehrkosten für den Strombezug aus REG bzw. KWK-Anlagen, bei mehr als 1 ct/kWh an die Kunden gelieferten Grüner Stroms liegen.

3.3. Die Zertifizierung erfolgt in den Kategorien Gold und Silber.

a) Das Label GSL – GOLD wird verliehen, wenn die Förderung nur für REG-Anlagen verwendet wird.

b) Das Label GSL – SILBER wird verliehen, wenn die Förderung überwiegend (>50%) für REG-Anlagen und maximal zu 50% für KWK-Anlagen mit fossilen Brennstoffen verwendet wird, sowie wenn bei der Stromlieferung nach Ziffer 3.4 und Ziffer 2.3 bis zu 50% Strom aus KWK-Anlagen mit fossilen Brennstoffen geliefert wird.

c) Es können verschiedene Label für verschiedene Angebote (Produkte) eines Anbieters verliehen werden.


3.4 Darüber hinausgehend muss eine entsprechende Deklaration gemäß Energiewirtschaftsgesetz von Grünem Strom als eine Stromlieferung aus erneuerbaren Energien bzw. KWK-Strom erfolgen. Ein Nachweis fiktiver Stromlieferungen durch Zertifikate wird hierbei nicht anerkannt.4) Beim Nachweis der Stromlieferung ist ein Herkunftsnachweis vorzulegen, in welchen Anlagen der gelieferte Strom erzeugt wurde, dass keine Doppelvermarktung erfolgt und dass der Strom ökologisch akzeptabel erzeugt wurde. Es wird angestrebt, dass eine Liste vom GSL e.V. akkreditierter Stromlieferquellen erstellt wird.

Von dieser Regelung sind Labelnehmer mit Liefermengen von Grünem Strom unter 1 Mio. kWh im Jahr befreit.

3.5. Die Förderung von neuen Anlagen kann erfolgen kann erfolgen als

  • Zahlung eines laufenden Zuschusses zusätzlich zur bestehenden Einspeisevergütung
  • Zahlung eines diesem als Barwert äquivalentem Investitionszuschuss
  • Verwendung der Fördermittel als Investitionskosten bzw. als Darlehen bei Fremdbetreibern mit Rückführung der Einspeisevergütung in den jeweiligen internen Förderfonds des Labelnehmers
  • Verwendung als Darlehen bei Investition von Anlagen mit Risikoanteil mit Rückführung der Einspeisevergütung in den jeweiligen internen Förderfonds des Labelnehmers

3.6. Die Förderung in Bezug auf die Stromeinspeisevergütung nach EEG bzw. KWKG – bzw. deren Äquivalent (Barwert) als Investitionszuschuss – soll im Einzelfall mindestens 5% und im Durchschnitt aller geförderten Anlagen eines Labelnehmers 30% und kann bei innovativen Technologien im Einzelfall bis zu 100% betragen. Die Förderung ist nur bis zur Erreichung der Wirtschaftlichkeit in angemessener Höhe zulässig. Dies muss auf Anforderung durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung plausibel belegt werden. 5)

3.7. Bis zu 20% der Förderung / Zuschusszahlung für REG- und KWK-Anlagen kann und sollte zusätzlich für die Umsetzung von Maßnahmen der Stromeffizienz bei dem jeweiligen Objekt/Gebäude verwendet werden, bei dem die geförderte Anlage errichtet wird. Es ist jeweils ein Gesamtkonzept vorzulegen. Die Mittel sind nur zur Förderung ansonsten nicht wirtschaftlicher Maßnahmen zur Stromeffizienz mit entsprechendem Nachweis zu verwenden.

3.8. Labelnehmer sind verpflichtet, für die mit den Angeboten von Grünem Strom verbundenen Aktivitäten eine von ihren übrigen Aktivitäten getrennte Buchführung einzurichten. Über die Einnahmen aus den Sonderzahlungen sowie deren Verwendung ist transparent und öffentlich zu berichten. Sie sollen insbesondere

  • die für den Nachweis der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen erforderlichen Daten detailliert erfassen, übersichtlich dokumentieren und von ihren Wirtschaftsprüfern bzw. Steuerberatern bestätigen lassen,
  • diese Anforderungen auch an die Betreiber mit von ihnen bereitgestellten Mitteln geförderter REG-Anlagen stellen,
  • die Standorte und Inbetriebnahmezeitpunkte sowie die Leistungs- und Erzeugungsdaten der geförderten REG-Anlagen im Internet veröffentlichen,
  • die in einem Bezugsjahr eingenommenen Sonderzahlungen sowie die Mittelverwendung in diesem Jahr im Internet veröffentlichen,
  • ihren Kunden Stromsparberatung anbieten
  • dem vom Verein mit der Zertifizierung beauftragten Institut („Zertifizierer“) die erforderlichen Daten und Nachweise liefern, auf Anforderung Zutritt zu Unterlagen und Erzeugungsanlagen gewähren und die Zertifizierungsgebühren entrichten.

3.9. Die Erfüllung der Verpflichtungen zur Verwendung der Fördermittel wird für jedes Kalenderjahr überprüft. Die vom Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater testierten Nachweise dazu müssen bis 30.6. des folgenden Kalenderjahres geführt werden. Vorläufige Angaben sind dem Zertifizierer jeweils bis zum 31.1. mitzuteilen.

3.10. Die in einem Jahr eingenommenen Sonderzahlungen sind bis zum Ende des zweiten darauf folgenden Jahres zur Förderung des Baus neuer Anlagen zu verwenden. Mittel, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß diesem Kriterienkatalog verwendet wurden, sind dem Verein Grüner Strom Label e.V. zu überweisen, der diese Mittel satzungsgemäß zur Förderung des Baus von REG-Anlagen im Sinne dieses Kriterienkatalogs zeitnah zu verwenden hat. Erfüllt der Labelnehmer in drei aufeinander folgenden Jahren die Verpflichtung nicht, so kann der Vorstand des GSL e.V. dem Labelnehmer das Label entziehen.


4. Erteilung und Entzug des Labels

4.1. Das Grüne Strom Label wird einem Unternehmen, das sich allgemein negativ gegenüber der REG- und KWK-Stromerzeugung und -nutzung verhält, nicht erteilt.

4.2. Das Label wird für 2 Jahre erteilt. Es kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Label-Vereinbarung sowie allgemein bei Missbrauch, insbesondere bei Manipulation von Daten, entzogen werden. Der Entzug wird öffentlich bekannt gemacht.

4.3. Bei Austritt / Kündigung der Labelvereinbarung zwischen GSL e.V. und dem Labelnehmer oder Entzug des Labels gemäß Zi. 3.10. sind nicht verwendete von den Kunden eingenommene Zuzahlungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung an den GSL e.V. auszuzahlen, der sie gemäß Zi. 3.10. zu verwenden hat.

5. Kunden von Grünem Strom

Labelnehmer sind autorisiert, ihren Kunden das Grüne Strom Label jeweils für 1 Jahr zu erteilen, wenn diese sich verpflichten, an dieses Unternehmen für mindestens 1 Jahr

  • auf ihren gesamten Stromverbrauch,
  • im Fall gewerblicher Betriebe oder öffentlicher Körperschaften mit Jahresverbrauchüber 100.000 kWh auf mindestens 20% ihres Stromverbrauchs Strombezugsverträge mit Sonderzahlungen gemäß Ziffer 3.2. abzuschließen. Das Label wird entsprechend dem Label des bezogenen Produkts in Gold bzw. in Silber erteilt.


6. Übergangsregelung

Für Labelnehmer, die vor dem 01.01.2006 eine Labelvereinbarung abgeschlossen haben, gilt eine Übergangsfrist zur Einhaltung dieses Kriterienkatalogs bis zum 31.12.2006.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Grüner Strom Label e.V. am 21.11.2005

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1) Dieser ersetzt die Kriterienkataloge vom 27.12.1999 und vom Mai 2001 aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklungen des Grünstrommarktes und des Erneuerbare Energien Gesetzes.

2) Dies können beispielsweise Anlagen mit Zufeuerung von Holz in fossilen Heizkraftwerken, solarthermische Kraftwerke, Gezeitenkraftwerke oder REG-Anlagen in osteuropäischen oder Entwicklungsländern sein.

3) Zur Durchführung der Prüfungen siehe die Anlage „Procedere der Zertifizierung“.

4) Inwieweit zukünftig Zertifikate als Nachweis anerkannt werden, wird jährlich durch den GSL e.V. geprüft.

5) Hierbei ist aktuell (11/2005) von einer Eigenkapitalverzinsung von 6% auszugehen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung folgt der VDI 2067 mit Aufführung von Kapitalkosten, betriebsgebundenen Kosten, ggfls. Brennstoff gebundenen Kosten, Personalkosten unter Einbeziehung der Stromvergütung und ggffls von Wärmegutschriften, so dass sich ein Defizit pro kWh produziertem Strom ergibt, dass durch den Förderbetrag gedeckt wird.

 
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