Den aktuellen Kriterienkatalog finden Sie hier .
1. Zweck der Zertifizierung
1.1. Ziel des Vereins Grüner Strom Label e.V. ist es, im Markt für
Grünen Strom durch Kennzeichnung empfehlenswerter Angebote von Grünem
Strom für die Verbraucher/innen Transparenz zu schaffen nach den im
Folgenden dargelegten Kriterien.1) Die Zuschusszahlung zur Förderung
von Anlagen, für die die Stromvergütung nach dem EEG bzw. KWKG nicht
ausreicht, ist für GSL das wesentliche und effizienteste
Förderinstrument.
1.2. Die vom Grüner Strom Label e.V. zertifizierten
Angebote Grünen Stroms sollen, zusätzlich und in Ergänzung zu
staatlichen und anderen Maßnahmen – insbesondere zur gesetzlichen
Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) –, der
Markteinführung von Strom vorrangig aus regenerativen Energien
(REG-Strom) und aus fossilen Kraft-Wärme-gekoppelten Anlagen
(KWK-Strom) dienen. Sie sollen Investitionen in solche Anlagen zur
Erzeugung von REG- und KWK-Strom bewirken, die derzeit noch Zuschüsse
(zusätzlich insbesondere zu den gesetzlichen Einspeisevergütungen)
benötigen. Zuschüsse zum Ausgleich standortbedingter Nachteile kommen
nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage.
In diesem Sinn ist es das wesentlichste Ziel der Zertifizierung, die Anbieter von Grünem Strom zu verpflichten,
- durch Zuschüsse für Investitions- oder Betriebskosten solche eigenen oder fremden Anlagen
zur Erzeugung von REG-Strom bzw. KWK-Strom aus fossiler Energie (gemäß Ziffer 2) zu
fördern,
- die derzeit nur aufgrund dieses Zuschusses, in Verbindung mit der gesetzlichen
Einspeisevergütung, wirtschaftlich betrieben werden können, aber längerfristig eine
wirtschaftliche Perspektive bieten und deren Errichtung in der Regel nicht vor Zusage der
Zuschusszahlung begonnen wurde,
- dabei die Förderung auf eine der Erreichung der Wirtschaftlichkeit angemessene Höhe zu
begrenzen.
Dabei soll die Finanzierungslast nicht übermäßig von der
Allgemeinheit auf die Kunden der Anbieter Grünen Stroms verschoben
werden. Um die von den Kunden aufgebrachten Mittel möglichst effektiv
zur Markteinführung Grünen Stroms einzusetzen, sollen die geförderten
Anlagen die – von der Allgemeinheit getragene – gesetzliche
Einspeisevergütung bei REGAnlagen gemäß dem EEG bzw. bei fossilen
KWK-Anlagen nach dem KWK-Gesetz in Anspruch nehmen.
1.3. Infolge der Ausgleichsregelung des EEG wird
REG-Strom, dessen Einspeisung gemäß EEG vergütet wird, anteilig auf die
Unternehmen verteilt, die Strom an Letztverbraucher liefern. Wenn
dieser so anonymisierte REG-Strom als Grüner Strom verkauft wird, so
hat das keinerlei Wirkung für die Markteinführung von REG-Strom. Daher
fällt der Handel mit diesem REG-Strom nicht unter die Kriterien für die
Vergabe des Grünen Strom Label.
2. Definition von Grünem Strom
2.1. Grüner Strom ist naturverträglich aus
regenerativen Energiequellen (REG) erzeugt. Analog zu den Bestimmungen
des EEG gilt als REG-Strom der Strom, der aus Solarstrahlung, Wind- und
Wasserkraft, Biomasse (im Rahmen der in der Biomasseverordnung
definierten Begrenzungen), Klärgas (nicht jedoch Deponiegas) und
geothermischen Quellen erzeugt wird.
2.2. Bei den durch die Sonderzahlungen der Kunden
geförderten Anlagen wird eine Grundvergütung durch gesetzliche
Einspeiseregelungen (EEG, KWKG) vorausgesetzt, wobei die jeweiligen
Detailkriterien eingehalten werden und zusätzliche Genehmigungen gemäß
entsprechender Verordnungen vorliegen müssen. Darüber hinausgehend soll
Biomasse in der Nähe der energetischen Nutzung erzeugt werden und muss
in KWK mit einem Jahresnutzungsgrad über 70% genutzt werden. Eine
Biogaseinspeisung und Nutzung des durchgeleiteten Biogases in KWK ist
dem äquivalent. Vor Bewilligung der Förderung ist dem Vorstand des GSL
e.V. ein Konzept vorzulegen. Photovoltaikanlagen sollen vorrangig auf
Gebäuden und an Fassaden errichtet werden. Bei PV-Freiflächenanlagen
ist zur Bewilligung dem Vorstand des GSL e.V. ein Konzept vorzulegen.
2.3. Mit fossilen Brennstoffen erzeugter KWK-Strom wird
bezüglich der Stromlieferung sowie der Förderung von Anlagen anerkannt,
wenn dieser aus Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter 2 MWel
stammt. Im Sinne einer Übergangsstrategie hin zu erneuerbaren
Energieträgern sollen hierdurch Standorte für KWK gesichert werden, bei
denen aktuell noch begründete Probleme bei der Realisierung von
KWK-Anlagen mit erneuerbaren Energien bestehen.
2.4 Im Einzelfall und auf Antrag hin kann auch eine
Förderung von Anlagen erfolgen, die analog zum EEG außerhalb des
Geltungsbereichs des EEG betrieben werden sollen.2
Jeweils vorhandene gesetzliche Regelungen zur Vergütung eingespeisten Strom sind zu nutzen.
3. Bedingungen für die Erteilung des Labels an Anbieter von Grünem Strom.
3.1. Voraussetzung für die Erteilung des Labels ist der Abschluss der
Label-Vereinbarung mit dem Verein Grüner Strom Label e.V. Nach
Erteilung des Labels wird jährlich geprüft, ob diese Verpflichtungen
erfüllt wurden. 3)
3.2. Zertifiziert werden Stromprodukte, bei denen vom
Anbieter eine Sonderzahlung in vereinbarter Höhe je kWh erhoben und für
den Bau und Betrieb von REG- bzw. KWKStromanlagen entsprechend den in
Zi. 1.2 beschriebenen Prinzipien verwendet wird. Der Förderbetrag muss,
abzüglich des Verwaltungsaufwands für die Sonderzahlungen sowie der
Mehrkosten für den Strombezug aus REG bzw. KWK-Anlagen, bei mehr als 1
ct/kWh an die Kunden gelieferten Grüner Stroms liegen.
3.3. Die Zertifizierung erfolgt in den Kategorien Gold und Silber.
a) Das Label GSL – GOLD wird verliehen, wenn die Förderung nur für REG-Anlagen verwendet wird.
b) Das Label GSL – SILBER wird verliehen, wenn die Förderung
überwiegend (>50%) für REG-Anlagen und maximal zu 50% für
KWK-Anlagen mit fossilen Brennstoffen verwendet wird, sowie wenn bei
der Stromlieferung nach Ziffer 3.4 und Ziffer 2.3 bis zu 50% Strom aus
KWK-Anlagen mit fossilen Brennstoffen geliefert wird.
c) Es können verschiedene Label für verschiedene Angebote (Produkte) eines Anbieters verliehen werden.
3.4 Darüber hinausgehend muss eine entsprechende Deklaration gemäß
Energiewirtschaftsgesetz von Grünem Strom als eine Stromlieferung aus
erneuerbaren Energien bzw. KWK-Strom erfolgen. Ein Nachweis fiktiver
Stromlieferungen durch Zertifikate wird hierbei nicht anerkannt.4) Beim
Nachweis der Stromlieferung ist ein Herkunftsnachweis vorzulegen, in
welchen Anlagen der gelieferte Strom erzeugt wurde, dass keine
Doppelvermarktung erfolgt und dass der Strom ökologisch akzeptabel
erzeugt wurde. Es wird angestrebt, dass eine Liste vom GSL e.V.
akkreditierter Stromlieferquellen erstellt wird.
Von dieser Regelung sind Labelnehmer mit Liefermengen von Grünem Strom unter 1 Mio. kWh im Jahr befreit.
3.5. Die Förderung von neuen Anlagen kann erfolgen kann erfolgen als
- Zahlung eines laufenden Zuschusses zusätzlich zur bestehenden Einspeisevergütung
- Zahlung eines diesem als Barwert äquivalentem Investitionszuschuss
-
Verwendung der Fördermittel als Investitionskosten bzw. als Darlehen
bei Fremdbetreibern mit Rückführung der Einspeisevergütung in den
jeweiligen internen Förderfonds des Labelnehmers
- Verwendung
als Darlehen bei Investition von Anlagen mit Risikoanteil mit
Rückführung der Einspeisevergütung in den jeweiligen internen
Förderfonds des Labelnehmers
3.6. Die Förderung in Bezug auf die Stromeinspeisevergütung nach EEG
bzw. KWKG – bzw. deren Äquivalent (Barwert) als Investitionszuschuss –
soll im Einzelfall mindestens 5% und im Durchschnitt aller geförderten
Anlagen eines Labelnehmers 30% und kann bei innovativen Technologien im
Einzelfall bis zu 100% betragen. Die Förderung ist nur bis zur
Erreichung der Wirtschaftlichkeit in angemessener Höhe zulässig. Dies
muss auf Anforderung durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung plausibel
belegt werden. 5)
3.7. Bis zu 20% der Förderung / Zuschusszahlung für REG- und
KWK-Anlagen kann und sollte zusätzlich für die Umsetzung von Maßnahmen
der Stromeffizienz bei dem jeweiligen Objekt/Gebäude verwendet werden,
bei dem die geförderte Anlage errichtet wird. Es ist jeweils ein
Gesamtkonzept vorzulegen. Die Mittel sind nur zur Förderung ansonsten
nicht wirtschaftlicher Maßnahmen zur Stromeffizienz mit entsprechendem
Nachweis zu verwenden.
3.8. Labelnehmer sind verpflichtet, für die mit den
Angeboten von Grünem Strom verbundenen Aktivitäten eine von ihren
übrigen Aktivitäten getrennte Buchführung einzurichten. Über die
Einnahmen aus den Sonderzahlungen sowie deren Verwendung ist
transparent und öffentlich zu berichten. Sie sollen insbesondere
- die für den Nachweis der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen
erforderlichen Daten detailliert erfassen, übersichtlich dokumentieren
und von ihren Wirtschaftsprüfern bzw. Steuerberatern bestätigen lassen,
- diese Anforderungen auch an die Betreiber mit von ihnen bereitgestellten Mitteln geförderter REG-Anlagen stellen,
-
die Standorte und Inbetriebnahmezeitpunkte sowie die Leistungs- und
Erzeugungsdaten der geförderten REG-Anlagen im Internet veröffentlichen,
- die in einem Bezugsjahr eingenommenen Sonderzahlungen sowie die Mittelverwendung in diesem Jahr im Internet veröffentlichen,
- ihren Kunden Stromsparberatung anbieten
-
dem vom Verein mit der Zertifizierung beauftragten Institut
(„Zertifizierer“) die erforderlichen Daten und Nachweise liefern, auf
Anforderung Zutritt zu Unterlagen und Erzeugungsanlagen gewähren und
die Zertifizierungsgebühren entrichten.
3.9. Die Erfüllung der Verpflichtungen zur Verwendung der Fördermittel
wird für jedes Kalenderjahr überprüft. Die vom Wirtschaftsprüfer bzw.
Steuerberater testierten Nachweise dazu müssen bis 30.6. des folgenden
Kalenderjahres geführt werden. Vorläufige Angaben sind dem
Zertifizierer jeweils bis zum 31.1. mitzuteilen.
3.10. Die in einem Jahr eingenommenen Sonderzahlungen
sind bis zum Ende des zweiten darauf folgenden Jahres zur Förderung des
Baus neuer Anlagen zu verwenden. Mittel, die bis zu diesem Zeitpunkt
nicht gemäß diesem Kriterienkatalog verwendet wurden, sind dem Verein
Grüner Strom Label e.V. zu überweisen, der diese Mittel satzungsgemäß
zur Förderung des Baus von REG-Anlagen im Sinne dieses
Kriterienkatalogs zeitnah zu verwenden hat. Erfüllt der Labelnehmer in
drei aufeinander folgenden Jahren die Verpflichtung nicht, so kann der
Vorstand des GSL e.V. dem Labelnehmer das Label entziehen.
4. Erteilung und Entzug des Labels
4.1. Das Grüne Strom Label wird einem Unternehmen, das
sich allgemein negativ gegenüber der REG- und KWK-Stromerzeugung und
-nutzung verhält, nicht erteilt.
4.2. Das Label wird für 2 Jahre erteilt. Es kann bei
schwerwiegenden Verstößen gegen die Label-Vereinbarung sowie allgemein
bei Missbrauch, insbesondere bei Manipulation von Daten, entzogen
werden. Der Entzug wird öffentlich bekannt gemacht.
4.3. Bei Austritt / Kündigung der Labelvereinbarung
zwischen GSL e.V. und dem Labelnehmer oder Entzug des Labels gemäß Zi.
3.10. sind nicht verwendete von den Kunden eingenommene Zuzahlungen zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung an den GSL e.V. auszuzahlen,
der sie gemäß Zi. 3.10. zu verwenden hat.
5. Kunden von Grünem Strom
Labelnehmer sind autorisiert, ihren Kunden das Grüne Strom Label
jeweils für 1 Jahr zu erteilen, wenn diese sich verpflichten, an dieses
Unternehmen für mindestens 1 Jahr
- auf ihren gesamten Stromverbrauch,
- im Fall
gewerblicher Betriebe oder öffentlicher Körperschaften mit
Jahresverbrauchüber 100.000 kWh auf mindestens 20% ihres
Stromverbrauchs Strombezugsverträge mit Sonderzahlungen gemäß Ziffer
3.2. abzuschließen. Das Label wird entsprechend dem Label des bezogenen
Produkts in Gold bzw. in Silber erteilt.
6. Übergangsregelung
Für Labelnehmer, die vor dem 01.01.2006 eine Labelvereinbarung
abgeschlossen haben, gilt eine Übergangsfrist zur Einhaltung dieses
Kriterienkatalogs bis zum 31.12.2006.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Grüner Strom Label e.V. am 21.11.2005
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1) Dieser ersetzt die Kriterienkataloge vom 27.12.1999 und vom Mai 2001
aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklungen des Grünstrommarktes und
des Erneuerbare Energien Gesetzes.
2) Dies können beispielsweise Anlagen mit Zufeuerung
von Holz in fossilen Heizkraftwerken, solarthermische Kraftwerke,
Gezeitenkraftwerke oder REG-Anlagen in osteuropäischen oder
Entwicklungsländern sein.
3) Zur Durchführung der Prüfungen siehe die Anlage „Procedere der Zertifizierung“.
4) Inwieweit zukünftig Zertifikate als Nachweis anerkannt werden, wird jährlich durch den GSL e.V. geprüft.
5) Hierbei ist aktuell (11/2005) von einer
Eigenkapitalverzinsung von 6% auszugehen. Die
Wirtschaftlichkeitsberechnung folgt der VDI 2067 mit Aufführung von
Kapitalkosten, betriebsgebundenen Kosten, ggfls. Brennstoff gebundenen
Kosten, Personalkosten unter Einbeziehung der Stromvergütung und ggffls
von Wärmegutschriften, so dass sich ein Defizit pro kWh produziertem
Strom ergibt, dass durch den Förderbetrag gedeckt wird.
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